Versand und Lieferung


Lieferung und Lieferzeit

1. Die Versandart, das etwaige Transportunternehmen und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

2. Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder an einen sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Umstände, welche der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, mit dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.

3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Erfolgt die Lagerung durch uns, so betragen die Lagerkosten 1,0 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

4. Unbeschadet der Rechte wegen Verzugs des Kunden, können wir eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunden seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.

5. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verursacht worden sind. Erschweren solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich oder machen sie sie unmöglich, und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Behinderungen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

6. Soweit dem Kunden die Abnahme der Lieferung oder Leistung wegen der Verzögerung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurück treten.

7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und / oder zusätzliche Kosten entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Waren gesichert ist.

8. Der Kunde ist verpflichtet, sich erkennbare Transportschäden sofort beim Empfang vom Transportunternehmer bescheinigen zu lassen, um Ersatzforderungen an das Transportunternehmen geltend zu machen. Wir sind bemüht, dem Kunden bei der Abwicklung von Transportschäden behilflich zu sein. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen nach Kenntnis telefonisch und schriftlich beim Transporteur angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist und Abwicklung des Transportschadens ist der Kunde alleinverantwortlich. Der Kunde ist als Empfänger zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen aus dem Frachtvertrag gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt

9. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

10. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

11. Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins / Lieferfrist in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin / eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

12. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

13. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.