Allgemeine Verkaufsbedingungen der atceq GmbH


Durch diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) werden die vertraglichen Beziehungen zwischen uns, der atceq GmbH (about the catering equipment), und dem jeweiligen gewerblichen Kunden geregelt. Die about the catering equipment GmbH verkauft Catering Equipment an seine Kunden.

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Kunden schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.


§ 1 Angebot und Vertragsabschluss                                        

Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden. Vorher von uns übermittelte Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Sie stellen lediglich die Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung / ein Angebot abzugeben.


§ 2 Preise und Zahlung

1. In unseren Preisen sind die Verpackungskosten enthalten, nicht aber die Umsatzsteuer. Liefer- und Versandkosten sind ab einem Einkaufspreis von netto 1.000,00 € enthalten.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet (http://www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php).

3. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Kunde die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

4. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Paypal, Giropay, Vorkasse, Kreditkarte oder Sofortüberweisung.

5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

6. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, nach denen die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich herabgesetzt erscheint oder durch welche die Bezahlung der noch offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint, so sind wir berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.


§ 3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Die Versandart, das etwaige Transportunternehmen und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

2. Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder an einen sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Umstände, welche der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, mit dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.

3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Erfolgt die Lagerung durch uns, so betragen die Lagerkosten 1,0 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

4. Unbeschadet der Rechte wegen Verzugs des Kunden, können wir eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunden seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.

5. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verursacht worden sind. Erschweren solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich oder machen sie sie unmöglich, und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Behinderungen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

6. Soweit dem Kunden die Abnahme der Lieferung oder Leistung wegen der Verzögerung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurück treten.

7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und / oder zusätzliche Kosten entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Waren gesichert ist.

8. Der Kunde ist verpflichtet, sich erkennbare Transportschäden sofort beim Empfang vom Transportunternehmer bescheinigen zu lassen, um Ersatzforderungen an das Transportunternehmen geltend zu machen. Wir sind bemüht, dem Kunden bei der Abwicklung von Transportschäden behilflich zu sein. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen nach Kenntnis telefonisch und schriftlich beim Transporteur angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist und Abwicklung des Transportschadens ist der Kunde alleinverantwortlich. Der Kunde ist als Empfänger zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen aus dem Frachtvertrag gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt

9. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.

10. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

11. Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins / Lieferfrist in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin / eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Kunde uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

12. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

13. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 6 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff / Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge in Textform hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch der Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.


§ 7 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Unser Geschäftssitz befindet sich in Berlin.